RECHTSANWALTSKANZLEI SCHRADER       
                              seit 1997 in Herford                                    


Die Eigenkündigung

 

Darum geht`s:

>>> Sie sind Arbeitnehmer und möchten Ihr Arbeitsverhältnis kündigen? Wir kündigen für Sie! Ohne Stress und unbequeme Nachfragen.

Die eigene Kündigung erfordert Mut. Ihrem Arbeitgeber zu sagen, dass Sie gehen werden, kann schnell in Stress ausarten. Gefühlsausbrüche, Überredungsversuche, Verhandlungsrunden können drohen.


Das alles erledigen wir für Sie!

Wir nehmen Ihnen diese unangenehmen Gespräche und noch mehr ab:


1.    Wir führen mit Ihnen ein Gespräch über die Eigenkündigung und beraten Sie umfassend – gerne auch telefonisch.

2.    Wir informieren Ihren Arbeitgeber und kündigen für Sie – rechtssicher und vertraulich.

3.    Wir wickeln den „Papierkram“ ab, soweit uns dieses rechtlich möglich ist.

4.    Wir übermitteln dem Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung und setzen ihm eine Frist zur Übersendung.

5.    Wir fordern Ihren Arbeitgeber auf, ein Arbeitszeugnis zu fertigen.

6.    Wir prüfen das Arbeitszeugnis und Sie erhalten dazu ein Kurzgutachten und unsere ehrliche Meinung.


Die Kosten:

Diese Leistungen erhalten Sie für den Festpreis von 379,00 Euro inkl. Umsatzsteuer.


>>> Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie an und wir beraten Sie gerne unverbindlich und kostenfrei über unser Angebot:

ra-schrader@teleos-web.de

Tel.: 05221-169090


Gegen eine Zusatzgebühr holen wir, falls erforderlich, Ihre persönlichen Gegenstände ab und übergeben nachweisbar dem Arbeitgeber all das, was ihm gehört und sich in Ihrem Besitz befindet. Das können Unterlagen, Schlüssel, Smartphone, Laptop oder der Dienstwagen sein.



Infos zur Eigenkündigung

Als Arbeitnehmer können Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, muss ein vorzeitiges Kündigungsrecht vereinbart sein.


Schriftlich

Die Eigenkündigung muss schriftlich erfolgen, also mit eigenhändiger Unterschrift. Erteilen Sie einem Rechtsanwalt dafür eine Vollmacht, kann auch der das erledigen.


Beweisbarer Zugang

Natürlich muss die Eigenkündigung beweissicher zugestellt werden. Dann kann sich der Arbeitgeber später nicht damit herausreden, dass er die Kündigung nicht erhalten hat.


Fristlose Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann auch durch den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos gekündigt werden – wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


Abfindung bei Eigenkündigung

Kündigt der Arbeitnehmer wirksam, kann ihm trotzdem eine Abfindung zustehen. Der § 628 Abs. 2 BGB lautet: „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.“


Kündigungsfristen

Bei der ordentlichen Eigenkündigung müssen Fristen eingehalten werden. Diese können sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben. Für Arbeitnehmer gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.


Eigenkündigung und betriebliche Altersversorgung

Es ist darauf zu achten, dass eine mögliche betriebliche Altersversorgung nicht durch eine zu frühe Kündigung noch verfallbar wird.


Eigenkündigung und andere Gefahren

Durch eine Eigenkündigung können Ansprüche auf ein Weihnachtsgeld, Tantiemen und sonstige Ansprüche verloren gehen. Auch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten ist zu prüfen.


Wichtiger Hinweis zur Sperrzeit

Nach § 159 SGB III erhalten Sie in der Regel im Fall der Eigenkündigung eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengelds von 12 Wochen. Zudem ist die Gesamtbezugsdauer um 25 Prozent reduziert. Vereinfacht bedeutet das, dass Sie nach den 12 Wochen nicht 1 Jahr, sondern lediglich 9 Monate Arbeitslosengeld erhalten (§ 148 SGB III). Über Strategien zur Vermeidung einer Sperrzeit in Fall der Eigenkündigung beraten wir Sie gerne individuell.

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